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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlstadt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 109215-2018 (ID: 2018031009400632223)
Veröffentlicht: 10.03.2018
*
  DE-Karlstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 49/2018 109215
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landkreis Main-Spessart
   Marktplatz 8
   Zu Händen von: Frau Monika Mützel
   97753 Karlstadt
   Deutschland
   Telefon: +49 93537931403
   E-Mail: [1]Monika.Muetzel@Lramsp.de
   Fax: +49 9353793851403
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den
   Landkreis Main-Spessart der Busliniendienste in den Linienbündeln 1, 2,
   3, 4, 5, 6, 7 und 8
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
   Main-Spessart.
   Landkreis Würzburg.
   Stadt Würzburg.
   NUTS-Code DE26A,DE26C,DE263
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
   öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 1, 2, 3, 4, 5,
   6, 7 und 8 im Landkreis Main-Spessart nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe (die in
   acht Losen beabsichtigt ist, von denen jedes eines der nachfolgend
   benannten Linienbündel umfassen soll) sind die folgenden Linien
   erfasst.
   Linienbündel 1:
   8065: Karlstadt- Retzbach  Retzstadt - Würzburg
   8096: Lohr  Erlach  Steinfeld - Roden
   Linienbündel 2:
   8091: Marktheidenfeld  Urspringen  Karlstadt/Zellingen
   8093: Marktheidenfeld  Karbach  Billingshausen - Zellingen
   Linienbündel 3:
   8050: Marktheidenfeld  Hafenlohr  Neustadt  Lohr
   8051: Marktheidenfeld  Homburg  Kreuzwertheim - Wertheim
   8094: Marktheidenfeld  Hafenlohr  Windheim  Rothenfels - Glasofen
   Linienbündel 4:
   8053: Stadtverkehr Gemünden
   8060: Gemünden  Burgsinn  Aura - Obersinn
   8063: Gemünden  Hofstetten  Kleinwernfeld - Harrbach
   8154: Gemünden  Heßdorf - Seifriedsberg - Weyersfeld
   8197: Gemünden  Schönau  Weickersgrüben - Gräfendorf
   Linienündel 5:
   8045: Lohr  Partenstein  Frammersbach - Neuhütten
   8046: Lohr  Rechtenbach  Bischbornerhof - Rothenbuch
   8049: Gemünden  Ruppertshütten  Neuendorf - Lohr
   Linienbündel 6.
   8069: Marktheidenfeld - Röttbach
   8071: Marktheidenfeld  Kreuzwertheim - Schollbrunn
   8072: Wertheim  Kreuzwertheim  Hasloch -Schollbrunn
   8074: Straßlücke  Kreuzwertheim - Bestenheid
   Linienbündel 7.
   8099: Karlstadt  Stetten  Thüngen  Arnstein
   8114: Neubessingen/Hundsbach  Arnstein  Würzburg
   8138: Opferbaum - Arnstein
   8140: Karlstadt  Eußenheim  Sachserhof - Arnstein
   Linienbündel 8.
   8078: Marktheidenfeld  Erlenbach  Uettingen - Würzburg
   Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
   je Linienbündel jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B).
   Gemeinsame Betriebsaufnahme für diese Verkehrsleistungen ist der
   1.12.2019 (II.3). Die Laufzeit der einzelnen Linienbündel ist
   unterschiedlich gestaltet. Die Laufzeit des Linienbündels 1 wird 4
   Jahre und 1 Monat betragen, die des Linienbündels 2 8 Jahre und 8
   Monate, die des Linienbündels 3 7 Jahre und 8 Monate, die des
   Linienbündels 4 9 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 5 ebenfalls
   9 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 6 7 Jahre und 8 Monate, die
   des Linienbündels 7 8 Jahre und 8 Monate sowie die des Linienbündels 8
   7 Jahre und 8 Monate.
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
   hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
   sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
   Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
   Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
   hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
   angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
   Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
   erweitern. Der Landkreis Main-Spessart kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
   Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Linienbündel 1: ca. 0,29 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 2: ca. 0,38 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 3: ca. 0,53 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 4: ca. 0,48 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 5: ca. 0,78 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 6: ca. 0,29 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 7: ca. 0,43 Mio. Fahrplan-km/a;
   Linienbündel 8: ca. 0,32 Mio. Fahrplan-km/a.
   Entsprechend den Angaben oben (unter II.1.3) beginnt die Laufzeit des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrags für alle Linienbündel gemeinsam
   zum 1.12.2019 und endet zu unterschiedlichen Zeitpunkten, da bei den
   Linienbündeln z. T. voneinander unterschiediiche Laufzeiten vorgesehen
   sind. So wird die Laufzeit des Linienbündels 1 4 Jahre und 1 Monate
   betragen, die des Linienbündels 2 8 Jahre und 8 Monate, die des
   Linienbündels 3 7 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 4 9 Jahre
   und 8 Monate, die des Linienbündels 5 ebenfalls 9 Jahre und 8 Monate,
   die des Linienbündels 6 7 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 7 8
   Jahre und 8 Monate sowie die des Linienbündels 8 7 Jahre und 8 Monate.
   Die nachfolgend (unter II.3) gemachte Angabe bezieht sich mithin auf
   die längste vorgesehene Laufzeit des Auftrags (für die Linienbündel 4
   und 5); eine ausdrückliche Angabe der gemäß dem Vorgenannten
   abweichenden Laufzeiten bei den anderen Linienbündeln ließ sich aus
   technischen Gründen nicht in das für die Erstellung dieser
   Vorabbekanntmachung zu nutzende Formular eingeben (jedenfalls nicht
   unter II.3).
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.12.2019
   Laufzeit in Monaten: 116 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
   Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
   Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es
   gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen in
   den Linienbündeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im örtlichen
   Zuständigkeitsbereich des Landkreises Main-Spessart. Geschützt sind
   alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das
   ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie
   das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich
   beeinträchtigen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt V: Auftragsvergabe
   Name und Anschrift des gewählten Betreibers
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   1) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge,
   Antragstellung;
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
   Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
   Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der
   beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe
   Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung
   ist der 1.12.2019.
   Für die unter II.1.3) genannten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine
   Liniengenehmigung wegen der z. T. von einander differierenden
   Laufzeiten (siehe oben Ziffern I.1.3) und II.2) bis zu den folgenden
   Daten zu beantragen: für die Linien des Linienbündels 1 bis zum
   31.12.2023,für die Linien des Linienbündels 2 bis zum 31.7.2028, für
   die Linien des Linienbündels 3 bis zum 31.8.2027, für die Linien des
   Linienbündels 4 bis zum 31.7.2029, für die Linien des Linienbündels 5
   ebenfalls bis zum 31.7.2029, für die Linien des Linienbündels 6 bis zum
   31.7.2027, für die Linien des Linienbündels 7 bis zum 31.7.2028 und für
   die Linie des Linienbündels 8 bis zum 31.7.2027. Ein entsprechender
   Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an
   die.
   Regierung von Unterfranken.
   Peterplatz 9.
   97070 Würzburg
   Als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Gesondert auszuweisen
   sind die Fahrplankilometer, jeweils differenziert nach Fahrzeugtypen
   und Fahrtagen (Schultage, schulfreie Montage bis Freitage, Samstage,
   Sonn- und Feiertage).
   2) Vergabe als Gesamtleistung;
   Der Landkreis beabsichtigt eine Vergabe der für die im jeweiligen
   Linienbündel (Linienbündel 1 bis 8) zusammengefassten
   Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3) jeweils als Gesamtleistung
   (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   3) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung;
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, für die ausreichende
   Verkehrsbedienung im Landkreis erforderlich sind. Sie sind in einem
   ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
   zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende
   Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
   Sätze 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter folgendem
   Link zur Verfügung:
   [2]https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffen
   tlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
   Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
   hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als
   gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über
   den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
   der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem
   Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf
   Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den der Aufgabenträger zu
   vergeben beabsichtigt, werden diese Anforderungen an Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und
   mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Der Landkreis
   erachtet einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
   Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
   das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
   beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
   Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten
   Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die
   Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards
   (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben
   verbindlich zusichert.
   Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß
   dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind
   gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller
   verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß
   § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Enthält der
   Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen (siehe 4) oder zur Erfüllung
   weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind
   diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem
   Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter
   Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde
   einzureichen. Der Landkreis will in diesem Fall in die Kontrolle dieser
   Auflagen eingebunden werden.
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen
   ihres Beurteilungsspielraums bei der Genehmigung eigenwirtschaftlicher
   Genehmigungsanträge auf Grundlage der Stellungnahmen des
   Aufgabenträgers (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) über die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge entscheidet.
   Für den Fall, dass keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese
   sich nur auf Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge
   die in diesem Dokument beschriebenen, mit dem beabsichtigten
   öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an
   Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig
   erfüllen, ist beabsichtigt, die genannten Verkehre jeweils als
   Gesamtleistung im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im
   offenen Verfahren zu vergeben (2).
   4) Überschreitungen der Anforderungen;
   Insbesondere nachfolgend gelistete Überschreitungen der Anforderungen
   an Fahrplan und Standards werden im Falle eines Genehmigungswettbewerbs
   aus Sicht des Aufgabenträgers entsprechend der dargestellten
   Reihenfolge gewichtet:
   (a) Angebotsverdichtungen montags bis freitags tagsüber außerhalb der
   Schülerverkehrsspitzen (40 %);
   (b) Angebotsverdichtungen durch Festverkehre am Wochenende und
   abends/nachts (35 %);
   (c) Erhöhte Standards der Fahrzeugqualität, insbesondere
   Schadstoffausstoß (20 %);
   (d) Sonstige erhöhte Standards (5 %).
   5) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre;
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Main-Spessart als
   Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage,
   der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Nordbayern
   Postfach 606
   91511 Ansbach
   Deutschland
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   6.3.2018
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   1. mailto:Monika.Muetzel@Lramsp.de?subject=TED
   2. https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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