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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlstadt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 109215-2018 (ID: 2018031009400632223)
Veröffentlicht: 10.03.2018
*
DE-Karlstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 49/2018 109215
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Landkreis Main-Spessart
Marktplatz 8
Zu Händen von: Frau Monika Mützel
97753 Karlstadt
Deutschland
Telefon: +49 93537931403
E-Mail: [1]Monika.Muetzel@Lramsp.de
Fax: +49 9353793851403
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den
Landkreis Main-Spessart der Busliniendienste in den Linienbündeln 1, 2,
3, 4, 5, 6, 7 und 8
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis
Main-Spessart.
Landkreis Würzburg.
Stadt Würzburg.
NUTS-Code DE26A,DE26C,DE263
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 1, 2, 3, 4, 5,
6, 7 und 8 im Landkreis Main-Spessart nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe (die in
acht Losen beabsichtigt ist, von denen jedes eines der nachfolgend
benannten Linienbündel umfassen soll) sind die folgenden Linien
erfasst.
Linienbündel 1:
8065: Karlstadt- Retzbach Retzstadt - Würzburg
8096: Lohr Erlach Steinfeld - Roden
Linienbündel 2:
8091: Marktheidenfeld Urspringen Karlstadt/Zellingen
8093: Marktheidenfeld Karbach Billingshausen - Zellingen
Linienbündel 3:
8050: Marktheidenfeld Hafenlohr Neustadt Lohr
8051: Marktheidenfeld Homburg Kreuzwertheim - Wertheim
8094: Marktheidenfeld Hafenlohr Windheim Rothenfels - Glasofen
Linienbündel 4:
8053: Stadtverkehr Gemünden
8060: Gemünden Burgsinn Aura - Obersinn
8063: Gemünden Hofstetten Kleinwernfeld - Harrbach
8154: Gemünden Heßdorf - Seifriedsberg - Weyersfeld
8197: Gemünden Schönau Weickersgrüben - Gräfendorf
Linienündel 5:
8045: Lohr Partenstein Frammersbach - Neuhütten
8046: Lohr Rechtenbach Bischbornerhof - Rothenbuch
8049: Gemünden Ruppertshütten Neuendorf - Lohr
Linienbündel 6.
8069: Marktheidenfeld - Röttbach
8071: Marktheidenfeld Kreuzwertheim - Schollbrunn
8072: Wertheim Kreuzwertheim Hasloch -Schollbrunn
8074: Straßlücke Kreuzwertheim - Bestenheid
Linienbündel 7.
8099: Karlstadt Stetten Thüngen Arnstein
8114: Neubessingen/Hundsbach Arnstein Würzburg
8138: Opferbaum - Arnstein
8140: Karlstadt Eußenheim Sachserhof - Arnstein
Linienbündel 8.
8078: Marktheidenfeld Erlenbach Uettingen - Würzburg
Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
je Linienbündel jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist (VI.1 B).
Gemeinsame Betriebsaufnahme für diese Verkehrsleistungen ist der
1.12.2019 (II.3). Die Laufzeit der einzelnen Linienbündel ist
unterschiedlich gestaltet. Die Laufzeit des Linienbündels 1 wird 4
Jahre und 1 Monat betragen, die des Linienbündels 2 8 Jahre und 8
Monate, die des Linienbündels 3 7 Jahre und 8 Monate, die des
Linienbündels 4 9 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 5 ebenfalls
9 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 6 7 Jahre und 8 Monate, die
des Linienbündels 7 8 Jahre und 8 Monate sowie die des Linienbündels 8
7 Jahre und 8 Monate.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
von ihm abgedeckten Gebiet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird
hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)
Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder
erweitern. Der Landkreis Main-Spessart kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 möglich.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Linienbündel 1: ca. 0,29 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 2: ca. 0,38 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 3: ca. 0,53 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 4: ca. 0,48 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 5: ca. 0,78 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 6: ca. 0,29 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 7: ca. 0,43 Mio. Fahrplan-km/a;
Linienbündel 8: ca. 0,32 Mio. Fahrplan-km/a.
Entsprechend den Angaben oben (unter II.1.3) beginnt die Laufzeit des
öffentlichen Dienstleistungsauftrags für alle Linienbündel gemeinsam
zum 1.12.2019 und endet zu unterschiedlichen Zeitpunkten, da bei den
Linienbündeln z. T. voneinander unterschiediiche Laufzeiten vorgesehen
sind. So wird die Laufzeit des Linienbündels 1 4 Jahre und 1 Monate
betragen, die des Linienbündels 2 8 Jahre und 8 Monate, die des
Linienbündels 3 7 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 4 9 Jahre
und 8 Monate, die des Linienbündels 5 ebenfalls 9 Jahre und 8 Monate,
die des Linienbündels 6 7 Jahre und 8 Monate, die des Linienbündels 7 8
Jahre und 8 Monate sowie die des Linienbündels 8 7 Jahre und 8 Monate.
Die nachfolgend (unter II.3) gemachte Angabe bezieht sich mithin auf
die längste vorgesehene Laufzeit des Auftrags (für die Linienbündel 4
und 5); eine ausdrückliche Angabe der gemäß dem Vorgenannten
abweichenden Laufzeiten bei den anderen Linienbündeln ließ sich aus
technischen Gründen nicht in das für die Erstellung dieser
Vorabbekanntmachung zu nutzende Formular eingeben (jedenfalls nicht
unter II.3).
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.12.2019
Laufzeit in Monaten: 116 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es
gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen in
den Linienbündeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Landkreises Main-Spessart. Geschützt sind
alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das
ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie
das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich
beeinträchtigen.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Offen
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
1) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge,
Antragstellung;
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der
beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe
Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung
ist der 1.12.2019.
Für die unter II.1.3) genannten Linien ist ab diesem Zeitpunkt eine
Liniengenehmigung wegen der z. T. von einander differierenden
Laufzeiten (siehe oben Ziffern I.1.3) und II.2) bis zu den folgenden
Daten zu beantragen: für die Linien des Linienbündels 1 bis zum
31.12.2023,für die Linien des Linienbündels 2 bis zum 31.7.2028, für
die Linien des Linienbündels 3 bis zum 31.8.2027, für die Linien des
Linienbündels 4 bis zum 31.7.2029, für die Linien des Linienbündels 5
ebenfalls bis zum 31.7.2029, für die Linien des Linienbündels 6 bis zum
31.7.2027, für die Linien des Linienbündels 7 bis zum 31.7.2028 und für
die Linie des Linienbündels 8 bis zum 31.7.2027. Ein entsprechender
Antrag ist bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung an
die.
Regierung von Unterfranken.
Peterplatz 9.
97070 Würzburg
Als zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Gesondert auszuweisen
sind die Fahrplankilometer, jeweils differenziert nach Fahrzeugtypen
und Fahrtagen (Schultage, schulfreie Montage bis Freitage, Samstage,
Sonn- und Feiertage).
2) Vergabe als Gesamtleistung;
Der Landkreis beabsichtigt eine Vergabe der für die im jeweiligen
Linienbündel (Linienbündel 1 bis 8) zusammengefassten
Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3) jeweils als Gesamtleistung
(vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
3) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung;
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, für die ausreichende
Verkehrsbedienung im Landkreis erforderlich sind. Sie sind in einem
ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz
zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende
Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a
Sätze 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter folgendem
Link zur Verfügung:
[2]https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffen
tlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
Diese Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines
hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als
gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über
den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem
Dokument und Anlagen definierten Anforderungen an Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf
Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den der Aufgabenträger zu
vergeben beabsichtigt, werden diese Anforderungen an Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards als Vertragspflichten enthalten und
mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Der Landkreis
erachtet einen auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten
Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die
Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards
(Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG wie nachfolgend beschrieben
verbindlich zusichert.
Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß
dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen sind
gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller
verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Enthält der
Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen (siehe 4) oder zur Erfüllung
weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind
diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem
Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen in Schriftform unter
Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde
einzureichen. Der Landkreis will in diesem Fall in die Kontrolle dieser
Auflagen eingebunden werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen
ihres Beurteilungsspielraums bei der Genehmigung eigenwirtschaftlicher
Genehmigungsanträge auf Grundlage der Stellungnahmen des
Aufgabenträgers (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) über die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge entscheidet.
Für den Fall, dass keine eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese
sich nur auf Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge
die in diesem Dokument beschriebenen, mit dem beabsichtigten
öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an
Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig
erfüllen, ist beabsichtigt, die genannten Verkehre jeweils als
Gesamtleistung im Wege eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im
offenen Verfahren zu vergeben (2).
4) Überschreitungen der Anforderungen;
Insbesondere nachfolgend gelistete Überschreitungen der Anforderungen
an Fahrplan und Standards werden im Falle eines Genehmigungswettbewerbs
aus Sicht des Aufgabenträgers entsprechend der dargestellten
Reihenfolge gewichtet:
(a) Angebotsverdichtungen montags bis freitags tagsüber außerhalb der
Schülerverkehrsspitzen (40 %);
(b) Angebotsverdichtungen durch Festverkehre am Wochenende und
abends/nachts (35 %);
(c) Erhöhte Standards der Fahrzeugqualität, insbesondere
Schadstoffausstoß (20 %);
(d) Sonstige erhöhte Standards (5 %).
5) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre;
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Main-Spessart als
Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage,
der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
6.3.2018
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References
1. mailto:Monika.Muetzel@Lramsp.de?subject=TED
2. https://www.main-spessart.de/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichung-nach-art-7-abs-2-vo-eg-13702007/index.html
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