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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Groß-Gerau
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 123436-2019 (ID: 2019031510091986031)
Veröffentlicht: 15.03.2019
*
DE-Groß-Gerau: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2019/S 53/2019 123436
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau
Jahnstraße 1
Groß-Gerau
64521
Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Christian Sommer
Telefon: +49 615293950
E-Mail: [1]Christian.Sommer@LNVG-GG.de
Fax: +49 6152939529
NUTS-Code: DE717
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.LNVG-GG.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel LGG West
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE717
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Groß-Gerau
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH Kreis Groß-Gerau (LNVG)
beabsichtigt als beliehene zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen i. V. m. §
8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über
öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz
1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche
Personenverkehrsdienste des Linienbündels LGG West gemäß dem
Nahverkehrsplan des Kreises Groß-Gerau (Kap. 12). Dazu zählen zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) die Verkehrsdienste auf allen
Linien des Linienbündels LGG West, die im ergänzenden Dokument (siehe
Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet im Linienbündel LGG West
(siehe Steckbrief LGG West, Kap. 1.6, abrufbar unter
[3]http://www.lnvg-gg.de/documents/Steckbrief_LGG_West.pdf) im Kreis
Groß-Gerau in dem unter Abschnitt II.2.3 genannten Gebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
Personennahverkehrs im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der
Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere
Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG).
Der ÖDA wird diesbezüglich Regelungen beinhalten, wonach das
Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich
ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner
jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B.
technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes)
anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang
sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch
können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs
der o. g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
sich die o. g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
innerhalb des durch den ÖDA bestimmten Änderungskorridors reduzieren
oder erweitern.
Die feste Laufzeit des Auftrags beträgt 48 Monate. Der Auftraggeber
behält sich ausdrücklich vor im Rahmen der Ausschreibung ein
einseitiges Optionsrecht zur Verlängerung des Auftrags um weitere 48
Monate vorzusehen. Bei Ausübung der Option ergibt sich eine Laufzeit
von 96 Monaten.
Die LNVG kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach
§ 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 13/12/2020
Laufzeit in Monaten: 48
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Absatz
2 Satz 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG
ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu
stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von
der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in
Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der derzeit
bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) sowie die hierauf
beruhenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der
von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht
kostendeckend möglich war. Aufgrund sachlicher Anhaltspunkte geht die
LNVG davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb dieser Verkehrsdienste
nach objektiven Maßstäben auch in Zukunft nicht zuverlässig unter
Einhaltung der Anforderungen des ÖPNV-Aufgabenträgers möglich ist. Aus
Sicht der LNVG bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
wäre.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
§ 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Es wird auf
den Linienbündelungsbeschluss vom 15.12.2015 verwiesen.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA
Linienbündel LGG-West verbundene Anforderungen einschließlich seiner
Anlagen angegeben.
Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als
download unter folgendem Link zur Verfügung:
[4]http://lnvg-gg.de/documents/Ergänzendes_Dokument_zur_Vorinformation_
Linienbündel_LGG_West.pdf
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz
2a Sätze 3 6 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13
Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz
2a Sätze 2 ff.PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/03/2019
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References
1. mailto:Christian.Sommer@LNVG-GG.de?subject=TED
2. http://www.LNVG-GG.de/
3. http://www.lnvg-gg.de/documents/Steckbrief_LGG_West.pdf
4. http://lnvg-gg.de/documents/Erg
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