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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 234003-2019 (ID: 2019052109195308058)
Veröffentlicht: 21.05.2019
*
  DE-Erfurt: Arzneimittel
   2019/S 97/2019 234003
   Auftragsbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
   Augustinerstraße 38
   Erfurt
   99084
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
   Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle
   E-Mail: [1]vergabestelle@plus.aok.de
   NUTS-Code: DEG01
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]https://plus.aok.de
   I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
   I.3)Kommunikation
   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
   vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
   [3]https://plus.aok.de
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Nicht-exklusive Arzneimittel-Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8
   SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit zum Wirkstoff Atazanavir
   (ATC-Code nach WHO: J05AE08)
   Referenznummer der Bekanntmachung: 98/2019-OH
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33600000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
   nicht-exklusiven Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für
   Arzneimittel zum Wirkstoff Atazanavir (ATC-Code nach WHO: J05AE08) im
   Rahmen eines sog. open-house-Modells. Allen interessierten und
   geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe
   einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens
   der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V
   angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist
   bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der
   Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten,
   von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und
   Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die
   Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
   Weiter Informationen siehe Punkt II.2.4 der Bekanntmachung.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DED
   NUTS-Code: DEG
   Hauptort der Ausführung:
   Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
   Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
   durchgeführt.
   Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
   genannte E-Mailadresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und
   das unter III.1.1) genannte Formular) anfordern.
   Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom
   18.6.2019 bis 31.7.2020 geschlossen. Interessenten haben die
   vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen
   (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und
   Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 17.6.2019, danach bis zum 15.
   eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt
   auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf
   einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt
   an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem
   Eingang (nach dem 17.06.2019 bzw. 15. eines Monats) werden die
   eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats
   berücksichtigt.
   Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft.
   Die eingereichten Rabattvereinbarungen werden bis zum Ablauf des
   Monats, in dem die Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen
   sein müssen, von der AOK PLUS unterzeichnet. Organisatorisch ist ein
   Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der AOK PLUS notwendig, um
   die Meldungen der Rabattvereinbarung vorzunehmen. Die initiale
   Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der Apothekensoftware erfolgt
   ab dem zweiten Monat, der auf die Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen
   folgt. Bei Änderungen bzw. Neufestsetzungen der Fristen für die
   Stichtagsmeldungen im bundesweiten AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt
   kann dieser Zeitpunkt variieren. Mit allen pharmazeutischen
   Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch
   ihre Unterschrift auf den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird
   eine Rabattvereinbarung abgeschlossen.
   Der Vertrag endet spätestens am 31.7.2020, unabhängig vom Datum des
   Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das
   open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
   exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
   enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
   Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
   Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der
   Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
   Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
   regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
   informieren.
   Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um
   die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
   (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
   Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
   erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
   Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
   Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
   daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die
   Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, "Zuschlagskriterien" und
   "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung
   dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
   geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
   unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
   Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Die nachstehenden Kriterien
   Preis
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Beginn: 18/06/2019
   Ende: 31/07/2020
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Teilnahmebedingungen
   III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
    Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
   III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
   III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
   III.2)Bedingungen für den Auftrag
   III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
   Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
   können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
   4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
   Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
   angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
   Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
   pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
   seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1
   AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können
   sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer
   i. S. d. § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen
   Arzneimittel sind.
   III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offenes Verfahren
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
   Beschaffungssystem
   IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder
   Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
   IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   Tag: 31/07/2020
   Ortszeit: 23:59
   IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
   Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   eingereicht werden können:
   Deutsch
   IV.2.6)Bindefrist des Angebots
   IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 31/07/2020
   Ortszeit: 23:59
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines
   öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw.
   des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise
   und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen,
   deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend
   vorgegeben sind.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
   Villemombler Straße 76
   Bonn
   53123
   Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
   Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): §134
   Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die
   Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
   Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
   Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
   den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
   zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
   über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
   die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
   ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
   der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information
   auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
   auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die
   Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
   Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1)Ein
   öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
   Auftraggeber 1. gegen § 134verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag.
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist
   unzulässig, soweit:
   1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
   Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt);
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden;
   4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... §
   168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet,
   ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
   geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine
   Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die
   Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
   Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
   erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17/05/2019
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