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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 234003-2019 (ID: 2019052109195308058)
Veröffentlicht: 21.05.2019
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DE-Erfurt: Arzneimittel
2019/S 97/2019 234003
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Augustinerstraße 38
Erfurt
99084
Deutschland
Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle
E-Mail: [1]vergabestelle@plus.aok.de
NUTS-Code: DEG01
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]https://plus.aok.de
I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[3]https://plus.aok.de
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Nicht-exklusive Arzneimittel-Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8
SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit zum Wirkstoff Atazanavir
(ATC-Code nach WHO: J05AE08)
Referenznummer der Bekanntmachung: 98/2019-OH
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
nicht-exklusiven Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für
Arzneimittel zum Wirkstoff Atazanavir (ATC-Code nach WHO: J05AE08) im
Rahmen eines sog. open-house-Modells. Allen interessierten und
geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe
einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens
der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V
angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist
bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der
Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten,
von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und
Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die
Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weiter Informationen siehe Punkt II.2.4 der Bekanntmachung.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED
NUTS-Code: DEG
Hauptort der Ausführung:
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
durchgeführt.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
genannte E-Mailadresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und
das unter III.1.1) genannte Formular) anfordern.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom
18.6.2019 bis 31.7.2020 geschlossen. Interessenten haben die
vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen
(Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und
Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 17.6.2019, danach bis zum 15.
eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt
auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf
einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem
Eingang (nach dem 17.06.2019 bzw. 15. eines Monats) werden die
eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats
berücksichtigt.
Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft.
Die eingereichten Rabattvereinbarungen werden bis zum Ablauf des
Monats, in dem die Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen
sein müssen, von der AOK PLUS unterzeichnet. Organisatorisch ist ein
Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der AOK PLUS notwendig, um
die Meldungen der Rabattvereinbarung vorzunehmen. Die initiale
Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der Apothekensoftware erfolgt
ab dem zweiten Monat, der auf die Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen
folgt. Bei Änderungen bzw. Neufestsetzungen der Fristen für die
Stichtagsmeldungen im bundesweiten AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt
kann dieser Zeitpunkt variieren. Mit allen pharmazeutischen
Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch
ihre Unterschrift auf den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird
eine Rabattvereinbarung abgeschlossen.
Der Vertrag endet spätestens am 31.7.2020, unabhängig vom Datum des
Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das
open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der
Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
informieren.
Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um
die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
(2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
daraus resultierenden Vorgaben ("Pflichtfelder"), wie bspw. die
Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, "Zuschlagskriterien" und
"Bedingungen für die Öffnung der Angebote" sind einzig der Nutzung
dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Die nachstehenden Kriterien
Preis
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 18/06/2019
Ende: 31/07/2020
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.12)Angaben zu elektronischen Katalogen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
III.1.5)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
seinen Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1
AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können
sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen
Arzneimittel sind.
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
IV.1.4)Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder
Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.1.6)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 31/07/2020
Ortszeit: 23:59
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 31/07/2020
Ortszeit: 23:59
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.2)Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines
öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw.
des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise
und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen,
deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend
vorgegeben sind.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76
Bonn
53123
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): §134
Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information
auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die
Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1)Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist
unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... §
168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet,
ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine
Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die
Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/05/2019
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2. https://plus.aok.de/
3. https://plus.aok.de/
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Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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